StPO § 109 – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 109 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
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