StPO § 110 – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 110 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt.
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