StPO § 111a – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
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