StPO § 111b – Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden.
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