StPO § 111c – Vollziehung der Beschlagnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.