StPO § 111d – Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.