StPO § 111e – Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.
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