StPO § 111f – Vollziehung des Vermögensarrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111f StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
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