StPO § 111k – Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111k StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt.
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