StPO § 111m – Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111m StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen.
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