StPO § 111n – Herausgabe beweglicher Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 111n StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.
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