StPO § 112 – Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 112 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.