StPO § 114 – Haftbefehl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 114 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1.der Beschuldigte,2.die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,3.der Haftgrund sowie4.die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
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