StPO § 114b – Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 114b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen.
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