StPO § 115 – Vorführung vor den zuständigen Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 115 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
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