StPO § 115a – Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 115a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen.
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