StPO § 116a – Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 116a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
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