StPO § 117 – Haftprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 117 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig.
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