StPO § 118 – Verfahren bei der Haftprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 118 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
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