StPO § 118b – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 118b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs.
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