StPO § 119 – Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 119 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1.der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,2.Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,3.die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,4.der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,5.die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.Die Anordnungen trifft das Gericht.
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