StPO § 122 – Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 122 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.