StPO § 126 – Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 126 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat.
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