StPO § 127 – Vorläufige Festnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 127 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs.
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