StPO § 128 – Vorführung bei vorläufiger Festnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 128 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.