StPO § 129 – Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 129 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.