StPO § 132a – Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 132a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs.
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