StPO § 133 – Ladung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 133 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.