StPO § 135 – Sofortige Vernehmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 135 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
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