StPO § 136 – Vernehmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 136 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
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