StPO § 137 – Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 137 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
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