StPO § 138b – Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 138b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.