StPO § 138c – Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 138c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof.
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