StPO § 138d – Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 138d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.