StPO § 139 – Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 139 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.