StPO § 141 – Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 141 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
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