StPO § 142 – Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 142 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.
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