StPO § 143 – Dauer und Aufhebung der Bestellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 143 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt.
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