StPO § 145 – Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 145 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
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