StPO § 146 – Verbot der Mehrfachverteidigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.