StPO § 148 – Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 148 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.