StPO § 148a – Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 148a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt.
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