StPO § 149 – Zulassung von Beiständen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 149 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
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