StPO § 151 – Anklagegrundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.