StPO § 152 – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 152 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.