StPO § 152a – Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 152a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
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