StPO § 153d – Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 153d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr.
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