StPO § 154d – Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 154d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen.
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