StPO § 154e – Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 154e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. (2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
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