StPO § 156 – Anklagerücknahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 156 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
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