StPO § 156 – Anklagerücknahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.